Paragraf

Hier erhalten Sie wichtige Informationen zur Versorgung  der Feuerstätten  mit Verbrennungsluft nach der aktuellen Feuerungsverordnung (FeuV) und nach den aktuellen Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI).

Bei der Versorgung von raumluftabhängigen Feuerstätten (z.B. Gasthermen, offene Kamine, Kachelöfen, usw.) mit Verbrennungsluft wurde in den vergangenen 25 Jahren ein höherer Mindestluftwechsel angenommen, als durch neue Fenster und Türen gegeben wäre. Bedingt durch den Einbau von neuen Fenstern (ab 2002) oder Innentüren wird die notwendige Luftwechselrate aufgrund immer dichter werdender Elemente nicht mehr erreicht. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungnen bzw. Funktionsstörungen bei Ihrer Feuerungsanlage kommen. Sollten die Abgase nicht mehr vollständige abgeführt werden, besteht die Gefahr einer Kohlenmonoxid- bzw. Kohlendioxidvergiftung.

Gemäß der Feuerungsverordnung „FeuV" muss die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft aus dem Freien erfolgen. Weil eine Öffnung ins Freie nicht immer realisierbar oder sinnvoll ist, bietet  die „FeuV" andere Lösungen an. Die ordnungsgemäße Verbrennungsluftversorgung kann z.B. durch einen Verbrennungsluftverbund mehrerer Räume sichergestellt werden. Die Verbrennungsluftversorgung kann ergänzend auch mittels Außendurchlasselementen, wie z.B. Fensterfalzlüftern, sichergestellt werden.

Das bedeutet für Sie als Eigentümer oder Betreiber (Mieter), dass bei baulichen Veränderungen, insbesondere der Einbau einer neuen Feuerstätte, Fenster, Dichtungen und/oder Türen die Verbrennungsluftversorgung, von dem entsprechenden Fachhandwerker, neu beurteilt und ggf. hergestellt werden muss, um den sicheren Betrieb der Feuerstätte zu gewährleisten.

Der § 1 Abs. 8 der Kehr- und Überprüfungsordnung sieht vor:

„Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind."

Nach diesen Vorgaben sind Sie dazu verpflichtet Ihre/n zuständige/n bev. Bezirksschornsteinfeger/in zu informieren, wenn die genannten Einbauten vorgenommen wurden. Daraufhin wird eine entsprechende Prüfung der zugereichten Unterlagen zur Verbrennungsluftversorgung (in der Regel nach Aktenlage) vorgenommen. 

Bei  Rückfragen steht Ihnen Ihr/e Schornsteinfeger/in selbstverständlich gerne zur Verfügung.